Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) THG-Quoten-Vermarktung durch die eQuota GmbH für Großkund:innen

Präambel
Die inno2grid GmbH („Kooperationspartner:in“) bietet Betreiber:innen von Elektrofahrzeugflotten sowie Betreiber:innen von öffentlichen Ladepunkten (beide einheitlich: „Großkund:innen“)1 in Kooperation mit der eQuota GmbH, Harzer Straße 39, 12059 Berlin („Dienstleisterin“) einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch elektrischen Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, an („THG-Quoten-Vermarktung“). Rechtliche Grundlage hierfür sind die §§ 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Vorgaben aus §§ 5ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV).

Um an der THG-Quoten-Vermarktung teilzunehmen, schließt der/die Großkund:in einen Vertrag mit der Dienstleisterin auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Auf Grundlage des Vertrages kann der/die Großkund:in anrechenbare Einsparung an Treibhausgasemissionen („THG-Quote“)  

- aus einem oder mehreren Elektrofahrzeugen
- und/oder aus der Abgabe von Ladestrom an öffentlich zugänglichen Ladepunkten (nachfolgend: „Ladestrom“)  

für die Vermarktung der THG-Quote durch die Dienstleisterin anmelden. Der/die Großkund:in bestimmt die Dienstleisterin durch die Anmeldung gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV als Dritten für die Vermarktung der THG-Quote des Elektrofahrzeugs bzw. des Ladestroms und tritt die mit diesem Elektrofahrzeug bzw. dem Ladestrom generierte THG-Quote an die Dienstleisterin ab.

Die Dienstleisterin sammelt die THG-Quote von den Großkund:innen und vermarktet die THG-Quote gebündelt an Quotenverpflichtete i. S. v. §§ 37a ff. BImSchG. Der/die Großkund:in erhält im Gegenzug nach den nachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von der Dienstleisterin ausbezahlt.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese AGB regeln das Verhältnis zwischen der Dienstleisterin und dem/der Großkund:in und betreffen den Vertragsschluss, die Anmeldung von Elektrofahrzeugen oder Ladestrom, die Abtretung der THG-Quote sowie die Vermarktung der THG-Quote durch die Dienstleisterin sowie die dem/der Großkund:in zustehende Vergütung.
1.2 Diese AGB gelten für alle Verträge, die zwischen der Dienstleisterin und dem/der Großkund:in aufgrund der Inanspruchnahme der THG-Quoten-Vermarktung von dem/der  Kooperationspartner:in durch den/die Großkund:in abgeschlossen werden.
1.3 Das Verhältnis zwischen dem/der Kooperationspartner:in und der Dienstleisterin sowie das Verhältnis zwischen dem/der Kooperationspartner:in und dem/der Großkund:in sind nicht Gegenstand dieser AGB.

2 Vertragsschluss; Anmeldung Elektrofahrzeuge/ Ladestrom

2.1 Der Vertrag zwischen der Dienstleister:in und dem/der Großkund:in kann nur abgeschlossen werden, sofern der/die Kooperationspartner:in den/der Großkund:in im digitalen System der Dienstleisterin mit den erforderlichen Daten angelegt hat („Onboarding“). Nach dem abgeschlossenen Onboarding erhält der/die Großkund:in ein Angebot von der Dienstleisterin auf Abschluss eines Vertrages auf Basis dieser AGB (i. d. R. durch eine E-Mail). Der Vertrag kommt zustande, indem der/die Großkunde:in dieses Angebot annimmt (i. d. R. über einen Link in der E-Mail der Dienstleisterin).
2.2 Während der Laufzeit des Vertrages ist der/die Großkund:in berechtigt, beliebig viele Elektrofahrzeuge (Ziff. 2.3.) und beliebige Mengen an Ladestrom (Ziff. 2.4.) bei der Dienstleisterin zur THG-Quoten-Vermarktung anzumelden.
2.3 Die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs erfolgt immer für ein gesamtes Kalenderjahr (nachfolgend: „Anmeldungszeitraum“). Die Anmeldung ist spätestens bis zum 31. Januar des auf den Anmeldungszeitraum folgenden Jahres möglich. Ein Elektrofahrzeug kann nur angemeldet werden, sofern kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  
(a) das Elektrofahrzeug ist ein reines Batterieelektrofahrzeug i. S. v. § 2 Nr. 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist;
(b) der/die Großkund:in ist auf dem Fahrzeugschein als Halter:in des Elektrofahrzeugs eingetragen;
(c) der/die Großkund:in ist Betreiber:in eines nicht öffentlichen Ladepunktes (§ 2 Nr. 8 Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch  Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2021 (BGBl. I S. 4788) geändert worden ist („Ladesäulenverordnung“);
(d) das Recht zur Vermarktung der THG-Quote des Elektrofahrzeugs wurde bezogen auf den Anmeldungszeitraum noch nicht an einen Dritten übertragen oder durch den/die Großkund:in selbst an einen Quotenverpflichteten vermarktet.
2.4 Die Anmeldung von Ladestrom bezieht sich immer auf eine konkrete Strommenge, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums in der Vergangenheit (nachfolgend: „Ladezeitraum“) an einem bestimmten Ladepunkt abgegeben und gemessen worden ist. Der Ladezeitraum kann kürzer sein als ein Kalenderjahr. Der in einem Kalenderjahr angegebene Ladestrom kann spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres angemeldet werden. Ladestrom kann nur angemeldet werden, sofern kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(a) Es handelt sich um Ladestrom aus einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt i. S. v. § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung.
(b) das Recht zur Vermarktung der THG-Quote des Ladestroms wurde bezogen auf den Ladezeitraum noch nicht an einen Dritten übertragen oder durch den/die Großkund:in selbst an einen Quotenverpflichteten vermarktet.
2.5. Die Dienstleisterin wird die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bzw. des Ladestroms gegenüber dem/der Großkund:in bestätigen. Die Dienstleisterin ist berechtigt, die Anmeldung abzulehnen, sofern die in diesen AGB geregelten formellen und materiellen Voraussetzungen der Anmeldung nicht erfüllt sind oder nachträglich entfallen.
2.6 Die Dienstleisterin ist berechtigt, von dem/der Großkund:in weitere Nachweise bezüglich der angemeldeten Elektrofahrzeuge oder des angemeldeten Ladestroms zu fordern, sofern diese zur Vermarktung der THG-Quote nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben in § 37a ff. BImSchG bzw. §§ 5ff. 38. BImSchV erforderlich sind.

3 Inhalte von Anmeldungen
3.1 Die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs erfolgt, indem der/die Großkund:in ein Foto oder Scan der Vorder- und Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I des Elektrofahrzeugs gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist (nachfolgend: „Fahrzeugschein“) vorlegt.  
3.2 Die Anmeldung von Ladestrom erfolgt in zwei Schritten:  
(a) Zunächst wird in einem ersten Schritt der öffentliche Ladepunkt im System der Dienstleisterin registriert. Die Registrierung erfolgt entweder durch den/die Großkund:in selbst über die Website oder ein anderweitiges System von dem/der Kooperationspartner:in, das über eine digitale Schnittstelle (API) mit dem System der Dienstleisterin verknüpft ist oder durch den/die Kooperationspartner:in direkt im System der Dienstleisterin.
(b) In einem zweiten Schritt müssen nachfolgend genannte Informationen übermittelt werden:
i. Betreiber:in des Ladepunktes;
ii. genauer Standort, an dem sich der Ladepunkt befindet;
iii. energetische Menge des entnommenen Stroms in MWh;
iv. Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern der Zeitraum nicht das gesamte zurückliegende Kalenderjahr umfasst.
3.3 Die Dienstleisterin stellt mindestens einen der nachfolgend genannten Übermittlungswege für die Dokumente und Informationen i. S. v. Ziff. 3.1. bzw. 3.2.b) i. bis iv. zur Verfügung:  
(a) Die Dokumente und Informationen können durch den/die Großkund:in über ein Online-Formular auf der Website von dem/der Kooperationspartner:in hochgeladen werden,  
(b) der/die Großkund:in erhält einen Link von der Dienstleisterin, über den er/sie die Dokumente und Informationen hochladen bzw. eingeben kann, oder
(c) der/die Großkund:in übermittelt die Dokumente und Informationen an den/die Kooperationspartner:in, der/die diese wiederum im System der Dienstleisterin bereitstellt (sofern vorhanden automatisiert über eine digitale Schnittstelle (API) zwischen dem System von dem/der Kooperationspartner:in und dem System der Dienstleisterin). Es ist Sache des/der Großkund:in sicherzustellen, dass der/die Kooperationspartner:in die Dokumente und Informationen des/der Großkund:in rechtzeitig an die Dienstleisterin übermittelt.

4 Bestimmung als Dritten i. S. v. §§ 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV; Abtretung THG-Quote, Exklusivität
4.1 Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bzw. von Ladestrom bestimmt der/die Großkund:in die Dienstleisterin gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV als Dritten für das angemeldete Elektrofahrzeug bzw. den angemeldeten Ladestrom.
4.2 Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bzw. Ladestrom tritt der/die Großkund:in das Recht zur Vermarktung der THG-Quote für das Elektrofahrzeug bzw. den Ladestrom an die Dienstleisterin ab. Die Abtretung der THG-Quote eines Elektrofahrzeugs bezieht sich jeweils auf den in Ziff. 2.3. geregelten Anmeldungszeitraum. Die Abtretung der THG-Quote von Ladestrom bezieht sich jeweils auf den in Ziff. 2.4. geregelten Ladezeitraum.
4.3 Der/die Großkund:in stellt sicher, dass das Recht zur Vermarktung der THG-Quote des Elektrofahrzeugs im Anmeldungszeitraum (Ziff. 2.3.) nicht an einen Dritten übertragen wird und dass der/die Großkund:in die THG-Quote im Anmeldungszeitraum (Ziff. 2.3.) nicht selbst an einen Quotenverpflichteten vermarktet.

5 Verlängerung von Anmeldungen von Elektrofahrzeugen; Abmeldung; Neuanmeldung; Beendigung der Anmeldung

5.1 Der/die Großkund:in kann den Anmeldungszeitraum eines Elektrofahrzeugs (Ziff. 2.3.) jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängern (nachfolgend: „Verlängerung“). Verlängerungen können für jedes angemeldete Elektrofahrzeug beliebig oft durchgeführt werden. Die Dienstleisterin wird Verlängerungen gem. Ziff. 5.2. prüfen und bestätigen.
5.2 Verlängerungen sind nur möglich, sofern die in Ziff. 2.3. geregelten Voraussetzungen der Anmeldung weiterhin erfüllt sind. Verlängerungen werden erst wirksam, wenn der/die Großkund:in erneut ein Foto oder einen Scan der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugscheins zur Verfügung stellt oder bestätigt, dass der bereits zur Verfügung gestellte Fahrzeugschein mit dem bereits vorliegenden Fahrzeugschein identisch und noch aktuell ist. Ziff. 3.3. gilt entsprechend.
5.3 Durch die Verlängerung tritt der/die Großkund:in das Recht zur Vermarktung der THG-Quote für den verlängerten Anmeldungszeitraum an die Dienstleisterin ab. Ziff. 4. gilt entsprechend.  
5.4 Die Dienstleisterin wird den/der Großkund:in rechtzeitig vor Ablauf des Anmeldungszeitraumes auf die Möglichkeit einer Verlängerung nach Ziff. 5.1. hinweisen.
5.5 Sofern der/die Großkund:in die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs nicht verlängert, wird das Elektrofahrzeug automatisch mit Ablauf des jeweiligen Anmeldungszeitraums (Ziff. 2.3.) abgemeldet. Eine Abmeldung durch den/die Großkund:in ist nicht erforderlich. Der/die Großkund:in ist berechtigt, ein abgemeldetes Elektrofahrzeug nach Maßgabe der Ziff. 2.3. erneut anzumelden.

6 Mitteilung beim Umweltbundesamt; Vermarktung der THG-Quote
6.1 Die Dienstleisterin wird die THG-Quote angemeldeter Elektrofahrzeuge bzw. des angemeldeten Ladestroms unter Einhaltung der hierfür geltenden Frist (§ 8 Abs. 1 38. BImSchV) dem Umweltbundesamt mitteilen.  
6.2 Die Dienstleisterin ist berechtigt, die THG-Quote angemeldeter Elektrofahrzeuge bzw. des angemeldeten Ladestroms ohne vorherige weitere Abstimmung in eigenem Ermessen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Quotenverpflichtete zu vermarkten.
6.3 Mit der Anmeldung des Elektrofahrzeugs bzw. des Ladestroms erklärt der/die Großkund:in sein/ihr Einverständnis, dass die Dienstleisterin die THG-Quote des Elektrofahrzeugs bzw. des Ladestroms für den Anmeldungszeitraum dem Umweltbundesamt mitteilt und zu diesem Zweck dem Umweltbundesamt eine Kopie des Fahrzeugscheins bzw. die Daten des/der Großkund:in vorlegt.  

7 Vergütung; Abrechnung
7.1 Nachdem das Umweltbundesamt eine Bescheinigung über die THG-Quote ausgestellt hat (§ 8 Abs. 2 38. BImSchV), erlangt der/die Großkund:in gegen die Dienstleisterin einen Anspruch auf Vergütung.
7.2 Die Höhe der Vergütung wird dem/der Großkund:in auf der Webseite von dem/der Kooperationspartner:in angezeigt. Maßgeblich ist jeweils die im Zeitpunkt der Anmeldung (Ziff. 2.3. und Ziff. 2.4.) bzw. Verlängerung des Elektrofahrzeugs (Ziff. 5.) angezeigte Höhe der Vergütung. Die Höhe der Vergütung kann jederzeit aktualisiert werden.  
7.3 Die Dienstleisterin wird die Vergütung möglichst zeitnah, spätestens aber innerhalb von 15 Werktage nach erfolgreicher Bescheinigung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt auf das von dem/der Großkund:in bei Vertragsschluss angegebene Bankkonto auszahlen. Zusätzlich zur Vergütung zahlt die Dienstleisterin Umsatzsteuer in der jeweils geregelten gesetzlichen Höhe, sofern sie anfällt.  

8 Pflichten des/der Großkund:in

8.1 Der/die Großkund:in stellt sicher, dass er/sie bei Vertragsschluss (Ziff. 2.1.) vollständige und inhaltlich richtige Angaben macht.
8.2 Der/die Großkund:in teilt der Dienstleisterin oder dem/der Kooperationspartner:in etwaige Änderungen seiner/ihrer Daten (insbesondere der Kontodaten) unverzüglich mit.  
8.3 Falls die Voraussetzungen i. S. v. Ziff. 2.3. bzw. Ziff. 2.4. entfallen, teilt der/die Großkund:in dies der Dienstleisterin oder dem/der Kooperationspartner:in unverzüglich unaufgefordert mit.

9 Laufzeit; Kündigung; Datenlöschung

9.1 Der Vertrag beginnt mit dem Abschluss des Vertrages zu laufen (Ziff. 2.1.) läuft auf  unbestimmte Zeit.
9.2 Die Parteien können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsende ohne Angaben von Gründen in Textform gegenüber der anderen Partei kündigen.  
9.3 Wird der Vertrag beendet, gelten die vertraglichen Regelungen insoweit und solange fort, wie diese für die Abwicklung der angemeldeten Elektrofahrzeuge bzw. des angemeldeten Ladestroms erforderlich sind. Insbesondere wird die Dienstleisterin abgetretene THG-Quote nach Maßgabe der Ziff. 6.1. dem Umweltbundesamt mitteilen und dem/der Großkund:in eine etwaige Vergütung nach Maßgabe der Ziff. 7. auszahlen. Nach dem Zugang der Kündigungserklärung können jedoch keine weiteren Elektrofahrzeuge (Ziff. 2.3.) und Ladestrommengen (Ziff. 2.4.) mehr angemeldet werden und es können keine Verlängerungen von Elektrofahrzeugen (Ziff. 5.) mehr vorgenommen werden.
9.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Dienstleisterin liegt insbesondere vor, wenn der/die Großkund:in die THG-Quote im Anmeldungszeitraum i. S. v. Ziff. 2.3. im Ladezeitraum i.S.v. Ziff. 2.4. bereits an einen Quotenverpflichteten vermarktet hat oder das Recht zur Vermarktung bereits an einen Dritten abgetreten hat.  
9.5 Die Kündigungserklärung des/der Großkund:in kann wahlweise gegenüber dem/der Kooperationspartner:in oder gegenüber der Dienstleisterin erfolgen.
9.6 Die Dienstleisterin ist zur Löschung sämtlicher Daten, die der/die Großkund:in an die Dienstleisterin übermittelt hat, verpflichtet, sofern diese Daten nicht weiterhin für Abrechnungs- oder Nachweiszwecke gespeichert werden müssen. Es besteht insbesondere eine dreijährige Aufbewahrungspflicht für die Fahrzeugscheine des/der Großkund:in nach § 7 Abs. 2 S. 4 38. BImSchV.

10 Haftungsbegrenzung
10.1 Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet die Dienstleisterin für Schäden nur in den nachfolgenden Grenzen:
(a) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Dienstleisterin, ihres gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen unbegrenzt;
(b) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Dienstleisterin, ihres gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die andere Partei vertrauen darf.
10.2 Darüber hinaus ist eine Haftung der Dienstleisterin, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.  
10.3 Die Haftungsbegrenzungen nach den Ziff. 10.1. und 10.2. gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.

11 Datenschutz

11.1 Zur Erfüllung des zwischen dem/der Großkund:in und eQuota geschlossenen Vertrags verarbeitet eQuota die erforderlichen personenbezogenen Daten unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz.
11.2 Zur Vertragserfüllung setzt eQuota Dienstleister:innen ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebunden Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.

12 Abschließende Vereinbarungen

12.1 Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bestehen nicht und bedürfen, soweit gesetzlich zulässig, der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Änderungen oder Ergänzungen durch individuelle Vereinbarung bedürfen nicht der Schriftform.
12.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden versuchen, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt, aber wirksam ist. Dasselbe gilt für Lücken des Vertrages.
12.3 Die Dienstleisterin ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner Vertragsleistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen.

© All rights reserved 2023
powered by
© All rights reserved 2023
powered by
Unsere Webseite verwendet Cookies. Diese haben zwei Funktionen: Zum einen sind sie erforderlich für die grundlegende Funktionalität unserer Website. Zum anderen können wir (Ihr Einverständnis vorausgesetzt) mit Hilfe der Cookies unsere Inhalte für Sie immer weiter verbessern. Hierzu werden pseudonymisierte Daten von Website-Besuchern gesammelt und ausgewertet. Dieses Einverständnis in die Verwendung der Cookies können Sie jederzeit widerrufen. Weitere Informationen zu Cookies auf dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und zu uns im Impressum.